Die Verwendung von RC-Baustoffen beschränkt sich meistens auf den Einsatz als ungebundenes Schichtenmaterial im Strassenbau oder als Verfüllmaterial in Baugruben, Arbeitsräumen, Geländeauffüllungen und Dammschüttungen. Eine Ausnahme hierzu bildet die Verwendung von Asphaltfräsgut zur Beimischung in Asphaltmischgut.
Was früher Sand, Kies, Splitt etc. genannt wurde, wird nach den neuen Regelwerken (Grundlage: Europäische Normen) heute unterschieden als
feine Gesteinskörnung ( bei Verwendung im Beton ist dann D ≤ 4,0 mm, bei Verwendung im Asphalt ist jedoch D ≤ 2,0 mm, und bei Verwendung in Schichten des Strassenbaus ist ≤ 6,3 mm)
und
grobe Gesteinskörnung (mit d ≥ 2,0 mm D > 4,0 mm in Beton, d ≥ 2,0 mm D ≤ 45 mm in Asphalt, d ≥ 1,0 mm D > 2,0 mm in Schichten des Strassenbaus).
Diese Begriffe gelten auch für die Recyclingbaustoffe.
Die Kornklasse (Korngruppe / Lieferkörnung) wird beschrieben mittels Angabe der unteren und oberen (Prüf-)Siebgröße d/D in mm
Beispiel: grobe RC-Baustoffkörnung 16/32
Ein Gesteinkörnungsgemisch besteht aus einem Gemisch grober und feiner Gesteinskörnungen. Ein Gesteinskörnungsgemisch kann aus Einzelkörnungen zusammengesetzt oder ohne Auftrennung direkt produziert werden. An die Abstufung eines Gesteinskörnungsgemisches (Korngrößenverteilung) können besondere Anforderungen gestellt werden. Die Anforderung an die Abstufung wird durch Angabe einer Sollsieblinie oder eines Sieblinienbereiches angegeben. Je nach Verwendungsart sehen die einschlägigen Regelwerke hierfür entsprechende Vorgaben oder Wahlmöglichkeiten vor.
Feinanteile sind die Kornanteile, die durch ein 0,063 mm-Sieb hindurchgehen. Feinanteile sind für Kapillarwirkungen und Wassereinlagerung in Körnungsgemischen für ungebundene Schichten im Strassenbau ursächlich, verschärfen damit deren Frostempfindlichkeit und müssen in Körnungsgemischen beschränkt werden (z.B. auf unter 5 Massen% für Verwendung in Frostschutzschichten und Tragschichten).
An Gesteinskörnungen (Einzelfraktionen) und Gesteinskörnungsgemische könnenAnforderungen gestellt werden, die durch Zusicherung und Nachweis von Produkteigenschaften zu erfüllen sind. Diese Anforderungen werden durch Vorgabe einer Technischen Lieferbedingung (TL) – oder von Teilen derselben – für den jeweiligen Verwendungszweck festgelegt. Ggf. muss sich der Planer entscheiden, welches Anforderungsniveau erfüllt werden soll (durch Angabe von Kategorien). Der Anbieter (Lieferant) beschreibt dafür die Eigenschaften seiner Produkte mittels stofflicher Kennzeichnung (Angabe einer Sortennummer auf dem Lieferschein) und einem Verzeichnis von zugesicherten Merkmalen (Sortenverzeichnis). Die stetige Produktqualität wird durch eine zertifizierte werkseigene Produktionskontrolle – ggf. unter Einbindung fremdseitiger Überwachungen und Überprüfungen – sicher gestellt. In Baden-Württemberg erfolgt eine solche Kombinatorik von WPK und Fremdüberwachung für die Herstellung von RC-Baustoffen im Rahmen der Gütegemeinschaft QRB-BW.
RC-Baustoffe unterliegen nicht dem Bauproduktengesetz (Bau -PG) und erhalten demnach nicht das CE-Zeichen.
Über zertifizierte und über überwachungsbedürftige Betriebe werden entsprechende Listen bei den zuständigen Landesbehörden oder den regionalen Branchenverbänden geführt.
Über die nachzuweisenden Produkteigenschaften (je Verwendungszweck) geben die Hersteller entsprechende Sortenverzeichnisse heraus.
Über die Erfüllung von Produkteigenschaften nach einschlägigen Regelwerke bzw. Normen und zu deren Produktion gibt der Hersteller eine Konformitätserklärung nach bundesdeutschem und europäischem Recht ab. Sortenverzeichnisse und Konformitätserklärung können zumeist direkt bei den Firmen oder deren Vertriebsorganisationen abgerufen werden.