Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
• 1. Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Im Einzelfall davon abweichende Vereinbarungen oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Käufern werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
2. Diese Bedingungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.
3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer bis zur Geltung unserer neuen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
4. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, Unternehmern im Sinne des § 14, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
• 2. Angebote/ Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Annahme von Anfragen erfolgt unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit; bei Handelsgeschäften steht die Annahme unter dem Vorbehalt, dass wir aus den von uns abgeschlossenen Bezugsverträgen selbst beliefert werden.
2. Verträge gelten als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt oder Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist.
3. Die Beschreibungen der Baustoffe – bspw. in Warenbeschreibungen oder der Verweis auf Normen – ist keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Die Beschreibung bietet lediglich Anhaltspunkte für die durchschnittliche Warenbeschaffenheit, sofern nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Eine Zusage über die Beschaffenheit wird nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
4. Proben und Muster gelten als Durchschnittsfall.
5. Die Bestellung der Baustoffe durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei (3) Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung), in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
6. Für die Auswahl der richtigen Sorte des Baustoffs und der Menge ist allein der Käufer verantwortlich.
7. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, die Rechnung auf Papier über den Postversand oder in einem elektronischen Format an den Käufer zu übersenden. Der Käufer stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu und wird ggf. eine gesonderte Mail-Adresse für die Übersendung der Rechnung bereitstellen.
• 3. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die angebotenen Preise sind Nettopreise. Hierzu wird die jeweils am Tage der Lieferung gültige gesetzliche MwSt. berechnet.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Preisänderungen für Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht sowie Diesel-, Energie- und Mautkosten und/oder Löhne. In diesem Fall sind wir verpflichtet, dem Kunden die Veränderungen in den Preisfaktoren nachzuweisen. Vorstehendes Recht gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher im Sinn von § 13 BGB, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt die Anpassung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises von mehr als 10 %, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ein möglicher Skonto wird nicht auf den ggf. vereinbarten Frachtpreis oder den im Franko-Preis enthaltenen Frachtanteil gewährt.
4. Zuschläge und Lieferungen von Kleinmengen (Mengen, die die Ladekapazität der Transportfahrzeuge nicht voll ausschöpfen = Mindermengen), für die schlechte Befahrbarkeit von Straßen und Baustellen, für nicht sofort erfolgte Entladung bei Ankunft an der Übergabestelle sowie für Lieferungen außerhalb unserer normalen Geschäftszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Mehrkosten, die bei Glätte, Eis, und Schneefall entstehen, sind ebenfalls vom Käufer zu tragen.
5. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug zu begleichen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Eine schriftliche Vereinbarung eines Skonto-Abzugs ist unwirksam, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder bei uns Wechselverbindlichkeiten hat.
6. Auf Verlangen wird uns der Käufer eine Einziehungsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels SEPA-Firmenlastschrift erteilen.
7. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen; die Entgegennahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsels-Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
8. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so hat er ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu zahlen.
9. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung beantragt wird, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die uns noch obliegenden Lieferungen oder Leistungen verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Käufer zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht im Stande ist, wie wenn beispielsweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wurde.
10. Unsere Lieferungen und Leistungen sind nicht durch eine Warenkreditversicherung abgesichert. Sind unsere Rechnungen überfällig und/oder ein vereinbartes Forderungs-Limit überschritten, sind wir berechtigt, so lange keine weitere Lieferung und Leistung zu erbringen, bis der Zahlungseingang für diese Rechnungen erfolgt. Davon unabhängig gilt: Wenn durch noch nicht berechnete Lieferungen und Leistungen und/oder weitere Lieferungen und Leistungen zusammen mit dem Saldo der offenen Forderungen das mit dem Käufer vereinbarte Forderungs-Limit überschritten wird, sind wir gleichfalls berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen und/oder sonstigen Sicherungsleistungen für die Beträge abhängig zu machen, um die das Limit voraussichtlich überschritten wird. Wir sind berechtigt, das Forderungs-Kreditlimit nach billigem Ermessen neu zu bestimmen und dieses herabzusetzen oder zu streichen. Ein zur Neubestimmung berechtigender Fall liegt u.a. vor, wenn wir unsere Forderungen gegen den Käufer an einen Factor abgetreten haben und dieser das Limit für den Käufer ändert oder streicht. Das neue Limit gilt ab Zugang der Mitteilung an den Käufer. Die Regelungen unter Ziff. 9 gelten ab diesem Zeitpunkt entsprechend mit dem neuen Limit. Das Recht zur Neubestimmung besteht gleichfalls, wenn das Rating-Kreditlimit des Käufers durch einen Dritten (beispielsweise Ratingagentur, Factor, Kreditversicherer) nach Vertragsabschluss herabgesetzt wird. Im Übrigen bleiben unsere Rechte nach §§ 273, 320-323 BGB durch vorstehende Regelungen unberührt.
11. Unser Zahlungsanspruch gegen den Käufer wird ungeachtet von Stundungsabrede bzw. der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel sofort und in voller Höhe fällig:
• wenn der Käufer mit der Zahlung auf eine Forderung in Rückstand gerät;
• wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, insbesondere wenn unser Kreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz ausschließt;
• wenn der Käufer unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird;
• wenn der Käufer Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
In allen vorgenannten Fällen sind wir berechtigt, dem Käufer eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
12. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, auch gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaften hat.
13. Mängelrügen beeinflussen weder die Zahlungspflicht noch die Fälligkeit. Der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung.
14. Ist der Käufer Unternehmer und reichen die von ihm bewirkten Zahlungen nicht aus, um unsere gesamten Forderungen zu erfüllen, so bestimmen wir -auch falls die bewirkten Zahlungen in die laufende Rechnung einbezogen werden-, auf welche Schuld die erfolgten Zahlungen angerechnet werden.
• 4. Gefahrübergang, Versand
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware beim Transport geht mit der beendeten Verladung in unserem Werk auf den Käufer über. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist; hier geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe auf den Käufer über, es sei denn, der Käufer befindet sich im Annahmeverzug. Eine Versicherung wird nur auf besonderes Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Wenn eine besondere Versandart nicht vereinbart und vom Käufer auch nicht verlangt wurde, wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen die preisgünstigste.
2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Absendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
3. Liegt im Einzelfall der Erfüllungsort (269 BGB) für unsere Lieferung außerhalb unseres Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer, soweit dieser nicht Verbraucher ist, über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferungsstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch bei Lieferung mit Lkw, sobald das Fahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anliefererstelle zu fahren.
• 5. Abnahme u. Lieferung
1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten am Bestimmungsort. Wird dieser auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
2. Wir sind bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, sofern er uns zuvor erfolglos eine angemessene, mindestens 10 Kalendertage betragende Nachfrist, zur Leistung gesetzt hat.
3. Ziff. 2 gilt entsprechend, wenn aufgrund der Außentemperaturen am Ort des Lieferwerkes eine normgerechte Herstellung der Ware nicht möglich ist.
4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
5. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Bei einer nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch unseren Vorlieferanten verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Lieferverzögerung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Auftraggeber sobald als möglich mit.
6. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Aufträge in Teilleistungen zu erfüllen, die, wenn die restlichen Teile innerhalb der vereinbarten Leistungszeit erbracht werden, oder die erbrachten Teilleistungen für den Käufer nicht ohne Interesse sind, von diesem nicht zurückgewiesen werden können. Jede Teilleistung ist ein selbständiges Geschäft.
7. Bei von uns vorgenommenen Lieferungen an den Bestimmungsort muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, für Lastwagen mit einem Gewicht von 42 t unbehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Der Fahrer ist berechtigt, die Anlieferung abzubrechen, wenn aus seiner Sicht keine unbehinderte Anfahrt möglich ist. Ist eine unbehinderte Anfahrt nicht möglich, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, auch soweit sie durch eine fehlerhafte Einweisung durch Beauftragte des Käufers verursacht sind, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Ist der Käufer Unternehmer im Sinn des § 14 BGB, haftet er in diesem Fall unabhängig von einem Verschulden. Das Fahrzeug muss ohne Wartezeiten entladen werden.
8. Der Käufer ist verpflichtet, mögliche für die Anfahrt erforderlichen Ausnahme- oder Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen.
9. Durch Unterzeichnung des Lieferscheins auf Papier oder digitalen Endgerät gilt der gelieferte Baustoff sowie unser Liefer- u. Sortenverzeichnis als anerkannt. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.
10. Unterschreibt eine Person den Lieferschein/das Empfangsdokument auf elektronischem Wege, so gilt das daraus erzeugte elektronische Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB. Wir können zur Empfangsbestätigung elektronische Mittel einsetzen. Mit Hilfe dieser Mittel wird entweder der gedruckte Name i.V.m. der digitalisierten oder elektronische Unterschrift oder eine andere Identifikation des Empfängers dokumentiert.
11. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben.
12. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
13. Bei Gefahrübergang muss eine Probe fachgerecht entnommen werden, bei jeder Anlieferung also unmittelbar nach Eintreffen am Bestimmungsort vor der Entladung. Die Proben müssen so gelagert werden, dass sie gegen Umwelteinflüsse geschützt sind. Zudem muss bei jeder Probe folgende Angabe getätigt werden: Lieferwerk, Zeitpunkt der Anlieferung, Sortenbezeichnung, Zeitpunkt der Entnahme der Probe, Ort der Lagerung sowie ein Bezug zum Lieferschein für die angelieferte Menge. Auf unsere Anforderung ist der Käufer verpflichtet, uns die Hälfte der nach den vorgenannten Bedingungen entnommenen Probe für die eigene Prüfung zu überlassen. Gibt es keine Probe entsprechend den oben genannten Regelungen, gelten die von uns festgestellten Ergebnisse für die Beurteilung der betroffenen Ware.
14. Bei einer Abholung ab Werk hat der Käufer ein für den Transport der Baustoffe geeignetes Fahrzeug einzusetzen. Für uns und das beauftragte Lieferwerk besteht keine Prüfpflicht, ob das maximale Ladegewicht der Fahrzeuge überschritten wird. Sofern bei der Wiegung eine Überladung festgestellt wird, ist der Käufer berechtigt, die Baustoffe an von uns anzugebenden Plätzen abzuladen. Im Übrigen ist der Käufer für die Einhaltung der Beladungsgrenzen und der Ladungssicherheit verantwortlich. Sofern aus unserer Sicht die Ladungssicherheit nicht gegeben ist, ist der Käufer oder die abholende Person verpflichtet, die aus unserer Sicht erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, um die Ladungssicherheit herzustellen.
• 6. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
1. Die gelieferte Ware bleibt bei Geschäften mit Verbrauchern bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, ansonsten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen und aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf sie jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.
2. Eine Verarbeitung unserer Ware zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware und der anderen Ware zum Zeitpunkt der Vereinbarung.
3. Ist der Käufer Unternehmer, verpflichtet er sich schon jetzt, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns zu verwahren. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Eigentums bzw. unseres Miteigentumsanteils mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware (zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren) oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Eigentums- bzw. Miteigentumsanteils mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Im Falle des Verzugs des Käufers hat er uns auf unser Verlangen diese Forderungen einzeln nachzuweisen und nach Erwerb die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer gesamten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind auch berechtigt, jederzeit selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung gegen diese einzuziehen. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt; der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
4. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden und/oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers in diesem Umfang zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
5. Mit der vollen Bezahlung unserer Forderung gemäß § 7 Abs. 1 geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hatte.
6. Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung des Käufers oder der Beantragung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen können wir unsere Vorbehaltsware herausverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.
• 7. Mängelansprüche des Käufers
1. Wir gewährleisten, dass unser Baustoff den im Liefer- u. Sortenverzeichnis angegebenen Eigenschaftsklassen gemäß den dort angegebenen Vorschriften entspricht. Der Nachweis einer den gültigen Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung nach Gefahrübergang obliegt dem Käufer. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB geben wir nicht, es sei denn, dass die Garantie ausdrücklich vereinbart wird.
2. Hat der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person den gelieferten Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, wie z.B. die Vermengung unserer Produkte mit Gesteinskörnungen anderer Lieferanten, mit Zusätzen, mit Wasser oder mit anderen Baustoffen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Baustoffs den Mangel nicht herbeigeführt hat.
3. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
4. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), setzt die Geltendmachung von Mangelansprüchen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Erfolgt die Rüge fernmündlich oder in Textform, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rügen nicht befugt. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen, ansonsten innerhalb der Gewährleistungsfrist.
5. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der Bestätigung in Textform. Mängel, einschließlich der Lieferung einer anderen als der bestellten Sorte oder Mengenabweichungen sind ausschließlich gegenüber der Vertriebsleitung zu rügen. Andere Personen, insbesondere Fahrer, Laboranten oder Disponenten sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.
6. Rügt der Käufer einen Mangel, hat er den Baustoff unangetastet zu lassen und uns die Möglichkeit der Nachprüfung einzuräumen.
7. Soweit ein Mangel am Baustoff vorliegt und dieser fristgerecht geltend gemacht wurde, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung von mangelfreiem Baustoff (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung weder zum Ausbau des mangelhaften Baustoffs noch erneuten Einbau verpflichtet, sofern wir nicht ursprünglich für den Einbau verantwortlich gewesen sind.
8. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
10. Proben gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart einer von uns beauftragten Person vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind oder wir auf die Teilnahme an der Probeentnahme verzichtet haben.
11. Bei rein unternehmerischen Lieferketten – also solchen, an deren Ende kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht – ist die Vorschrift des § 445a Abs. 1 BGB abbedungen. Die Regelung des § 445a Abs.2 BGB wird gleichfalls bei rein unternehmerischen Lieferketten ausgeschlossen.
• 8. Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall haften wir auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens; bei Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ist der Schadensersatzanspruch in diesem Fall der Höhe nach begrenzt auf die Höhe unserer Produkthaftpflichtversicherung (mind. 10 Mio. € je Schadensfall). Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Baustoffs übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
5. Eine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen genannt ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
• 9. Objektive Unmöglichkeit / Höhere Gewalt
1. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung unserer aus dem Vertrag übernommener Pflichten erschweren oder verzögern (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir in dem Fall unverzüglich erstatten.
2. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, Epidemien oder Pandemien sowie daraus folgende behördliche Maßnahmen oder sonstige Ereignisse (bspw. Ausfall von Beschäftigten, vorübergehende Schließung von Betrieben durch aufgrund von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz), die bei uns, unseren oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes oder die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Käufer abhängig ist und die für uns unvermeidbar und unvorhersehbar sind. Tritt ein solcher Fall ein, werden wir den Käufer unverzüglich informieren.
3. Als Umstand, der die Ausführung übernommener Aufträge erschwert oder verzögert, gilt zudem die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
• 10. Verjährung
1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei dem Baustoff um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist von uns und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
3. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt oder dass der Mangel durch uns arglistig verschwiegen wurde.
• 11. Bauproduktüberwachung
Das mit der Bauproduktüberwachung betraute Personal unseres Unternehmens, die für uns zuständige Fremdüberwachung und die Bauaufsichtsbehörden sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit die belieferte Baustelle auch unangemeldet zu betreten und Proben des von uns gelieferten Baustoffes zu entnehmen.
• 12. Beratung
Technische Beratungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
• 13. Compliance / Anti-Bestechung
1. Der Käufer ist verpflichtet, grundsätzlich und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags, keine strafbaren Handlungen zu begehen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, rechtswidrigem Verhalten gegen den Wettbewerb, oder Bestechlichkeit von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder Dritten führen können.
2. Sollte der Kunde gegen die vorstehende Regelung verstoßen, sind wir berechtigt, sämtliche Vertragsbeziehungen mit ihm fristlos zu kündigen oder von diesen zurückzutreten.
• 14. Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir nehmen nicht an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG teil.
• 15. Hinweise zum Datenschutz
Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass durch uns personenbezogene Daten entsprechend den Vorgaben des Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, verarbeitet werden. Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und den Rechten der betroffenen Person können abgerufen werden unter: https://www.ohu-iffezheim.de/datenschutz/
• 16. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des einheitlichen UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes, Erfüllungsort für die Zahlung ist Iffezheim bzw. nach unserer Wahl der Sitz der jeweiligen Niederlassung; dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.
3. Bei Geschäften mit Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Baden-Baden. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
• 17. Unwirksamkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt für unwirksame Teile teilbarer Bestimmungen.
Stand 03/2024
Oberrhein-Handels-Union GmbH & Co. KG
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